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   BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14   

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https://dejure.org/2015,39732
BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14 (https://dejure.org/2015,39732)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2015 - IV ZR 336/14 (https://dejure.org/2015,39732)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - IV ZR 336/14 (https://dejure.org/2015,39732)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 55 Abs 3 S 3 KiZusVKSa, § 63 KiZusVKSa
    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes; gerichtliche Billigkeitskontrolle bei rückwirkender Erhebung ohne Änderung des technischen Geschäftsplanes

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, Art. 9 Abs. 3 GG, § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BGB, § 286 ZPO, § 315 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliches Rückzahlungsbegehren eines Arbeitnehmers bzgl. gezahlten Sanierungsgeldes gegenüber einer rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtung; Leistungsbestimmung i. R. der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes

  • rewis.io

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes; gerichtliche Billigkeitskontrolle bei rückwirkender Erhebung ohne Änderung des technischen Geschäftsplanes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
    Bereicherungsrechtliches Rückzahlungsbegehren eines Arbeitnehmers bzgl. gezahlten Sanierungsgeldes gegenüber einer rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtung; Leistungsbestimmung i. R. der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sanierungsgeld für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16. April 2002 gestützte Sanierungsgeldansprüche der Beklagten wegen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe.

    Beide Vorschriften bilden einen einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012  IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 18; IV ZR 111/10, juris Rn. 18).

    Soweit sie danach einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen, verstoßen sie hiergegen nicht (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19).

    Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).

    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 21 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 21 f.) sieht das Berufungsgericht in dem Verwaltungsratsbeschluss eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB.

    Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 35; IV ZR 111/10 aaO Rn. 35; BAGE 125, 11 Rn. 38).

    Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 24; IV ZR 111/10 aaO Rn. 24).

    Zudem hat die Beklagte in den damaligen Revisionsverfahren versucht, den Beschluss vom 20. Mai 2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 23 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 23 f.).

    a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Festsetzung des Sanierungsgeldes einer Billigkeitskontrolle anhand des § 315 Abs. 1 BGB unterworfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 20 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 20 f.).

    Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 26 f. m.w.N.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 26 f.).

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 111/10

    Wirksamkeit einer Entscheidung des Verwaltungsrats einer rechtlich

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16. April 2002 gestützte Sanierungsgeldansprüche der Beklagten wegen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe.

    Beide Vorschriften bilden einen einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012  IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 18; IV ZR 111/10, juris Rn. 18).

    Soweit sie danach einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen, verstoßen sie hiergegen nicht (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19).

    Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).

    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 21 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 21 f.) sieht das Berufungsgericht in dem Verwaltungsratsbeschluss eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB.

    Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 35; IV ZR 111/10 aaO Rn. 35; BAGE 125, 11 Rn. 38).

    Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 24; IV ZR 111/10 aaO Rn. 24).

    Zudem hat die Beklagte in den damaligen Revisionsverfahren versucht, den Beschluss vom 20. Mai 2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 23 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 23 f.).

    a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Festsetzung des Sanierungsgeldes einer Billigkeitskontrolle anhand des § 315 Abs. 1 BGB unterworfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 20 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 20 f.).

    Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 26 f. m.w.N.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 26 f.).

  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Dazu gehört, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005  VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa m.w.N.).

    Dieser nachträglichen Erläuterung des Erklärungsinhalts durch den Erklärenden kommt, was das Berufungsgericht übersieht, jedenfalls indizielle Wirkung im Rahmen der Auslegung zu (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, aaO unter II 2 a bb m.w.N.).

    Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 30; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 139/04

    Fortsetzung eines Handelsvertretervertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 139/04, VersR 2005, 504 unter II B 2; vom 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421 unter III).

    Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit bleibt der Bestimmungsberechtigte an seine Bestimmung gebunden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 aaO unter II B 2 m.w.N.).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Im Verhältnis zu den beteiligten Arbeitgebern sind die Satzungsbestimmungen der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.).
  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 30; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 aaO unter II 2 b).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 52/12

    Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    In einem solchen Fall wird die unbillige Leistungsbestimmung erst infolge der sich aus der gerichtlichen Entscheidung ergebenden Gestaltungswirkung (BAG AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG unter III 2 b aa; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 32) unwirksam.
  • BGH, 26.10.2009 - II ZR 222/08

    Schadensersatzpflicht des Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 139/04, VersR 2005, 504 unter II B 2; vom 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421 unter III).
  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
    Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 35; IV ZR 111/10 aaO Rn. 35; BAGE 125, 11 Rn. 38).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 98/12

    Erhebung eines Sanierungsgeldes durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

    Davon ausgenommen sind jedoch solche Satzungsbestimmungen, die tarifliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien übernehmen und mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 III GG der Inhaltskontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln entzogen sind (vgl. BGH VersR 2013, 219, 221; BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, abgedr. bei "juris", Rz.17).

    Das hat zur Folge, dass die mit den Leistungsbestimmungen erfolgte Erhebung von Sanierungsgeld unwirksam ist, weil eine gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 315 III 2 BGB bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, a. a. O., Rz. 19).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei der Anwendung richtiger satzungsgemäßer Grundsätze auch eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre (vgl. OLG Hamm VersR 2014, 93, 95) oder wenn sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung der Leistung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 27; Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315 Rn. 349).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, auch für solche Zusatzversorgungskassen, die zugleich mit dem Systemwechsel auf der Leistungsseite vom Gesamtversorgungssystem zum Punktmodell den Wechsel auf der Finanzierungsseite vom Umlagemodell zum kapitalgedeckten Modell vollzogen haben (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 7, 31 f.).

    Unter diesen Umständen wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den fehlenden Verweis auf die tarifliche Regelung zum Sanierungsgeld in der Satzung der Beklagten nicht als abschließend ansehen, sondern davon ausgehen, dass der Inhalt des Versorgungstarifvertrages zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. auch: BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 32).

    Die Abweichung ist beachtlich, denn die Satzung der Beklagten erlaubt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht, dass der verantwortliche Aktuar ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die Beklagte von diesem abweichende Richttafeln verwendet (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 29).

    Er wird außerdem der Regelung in § 6 II KZVKS, wonach der verantwortliche Aktuar bei Erkennen der Nichterfüllung der in § 6 I genannten Voraussetzungen den Vorstand, und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Verwaltungsrat zu unterrichten hat, entnehmen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan aufgeführten biometrischen Rechnungsgrundlagen nicht eigenverantwortlich von diesen abweichen darf (vgl. auch: BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 30).

    Ist die Leistungsbestimmung unbillig, bleibt der die Leistung Bestimmende grundsätzlich ohne Möglichkeit der Korrektur bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit seiner Leistungsbestimmung an seine Bestimmung gebunden und kann sich nicht selbst auf die Unbilligkeit berufen (vgl. BGH NJW 2013, 3102 f.; BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 19; BAG NZA 2013, 148, 151; Erman-Hager, a. a. O., § 315, Rn. 14; Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315, Rn. 285, 287 m. w. N.).

    Dass das Sanierungsgeld darüber hinaus dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der Tarifbestimmung dagegen keine Stütze (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 34).

    Da die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Rentenansprüche - worauf der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.12.2015 hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2015, a. a. O., Rz. 34) - erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems, verbleiben als Rechtfertigung für die Erhebung von Sanierungsgeld nur solche finanziellen Engpässe, die in der Übergangszeit bis zum endgültigen Vollzug des Systemwechsels entstehen, z. B. dann, wenn das sofort benötigte Kapital der Rentenkasse zur Deckung der bereits ausgelösten Renten nicht ausreicht, weil hierfür aus dem vorhandenen Vermögen und den erhobenen Umlagen noch kein ausreichender Kapitalstock gebildet werden konnte (vgl. auch: BFH, Urteil v. 14.9.2005 - VI R 32/04 -, abgedr. bei "juris", Rz. 18; Langenbrinck/Mühlstädt, Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. Aufl., Rn. 166).

    Sie ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge auf drei unabhängig voneinander wirkende Ermessensfehler bei der Leistungsbestimmung durch die Beklagte gestützt ist, von denen jeder für sich die Entscheidung alleine trägt, und weil jedenfalls das Vorliegen von zwei dieser Ermessensfehler, nämlich die Erhebung des Sanierungsgeldes auf der Grundlage eines von der Regelung in § 17 I 1 ATV abweichenden Sanierungsgeldhebesatzes und die Erhebung des Sanierungsgeldes auf der Grundlage einer vom eigenen technischen Geschäftsplan abweichenden Sterbetafel, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9.12.2015 (vgl. BGH Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, a. a. O.) höchstrichterlich geklärt ist.

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

    Davon ausgenommen sind jedoch solche Satzungsbestimmungen, die tarifliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien übernehmen und mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 III GG der Inhaltskontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln entzogen sind (vgl. BGH VersR 2013, 219, 221; BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, abgedr. bei "juris", Rz.17).

    Das hat zur Folge, dass die mit der Leistungsbestimmung erfolgte Erhebung von Sanierungsgeld unwirksam ist, weil eine gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 315 III 2 BGB bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, a. a. O., Rz. 19).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei der Anwendung richtiger satzungsgemäßer Grundsätze auch eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre (vgl. OLG Hamm VersR 2014, 93, 95) oder wenn sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung der Leistung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 27; Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315 Rn. 349).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, auch für solche Zusatzversorgungskassen, die zugleich mit dem Systemwechsel auf der Leistungsseite vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell den Wechsel auf der Finanzierungsseite vom Umlagemodell zum kapitalgedeckten Modell vollzogen haben (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 31 f.).

    Unter diesen Umständen wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den fehlenden Verweis auf die tarifliche Regelung zum Sanierungsgeld in der Satzung der Klägerin nicht als abschließend ansehen, sondern davon ausgehen, dass der Inhalt des Versorgungstarifvertrages zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. auch: BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 32).

    Die Abweichung ist beachtlich, denn die Satzung der Klägerin erlaubt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht, dass der verantwortliche Aktuar ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die Klägerin von diesem abweichende Richttafeln verwendet (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 29).

    Er wird außerdem der Regelung in § 6 II L1, wonach der verantwortliche Aktuar bei Erkennen der Nichterfüllung der in § 6 I genannten Voraussetzungen den Vorstand, und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Verwaltungsrat zu unterrichten hat, entnehmen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan aufgeführten biometrischen Rechnungsgrundlagen nicht eigenverantwortlich von diesen abweichen darf (vgl. auch: BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 30).

    Ist die Leistungsbestimmung unbillig, bleibt der die Leistung Bestimmende grundsätzlich ohne Möglichkeit der Korrektur bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit seiner Leistungsbestimmung an seine Bestimmung gebunden und kann sich nicht selbst auf die Unbilligkeit berufen (vgl. BGH NJW 2013, 3102 f.; BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 19; BAG NZA 2013, 148, 151; Erman-Hager, a. a. O., § 315, Rn. 14; Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315, Rn. 285, 287 m. w. N.).

    Dass das Sanierungsgeld darüber hinaus dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der Tarifbestimmung dagegen keine Stütze (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 34).

    Da die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Rentenansprüche - worauf der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.12.2015 hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2015, a. a. O., Rz. 34) - erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems, verbleiben als Rechtfertigung für die Erhebung von Sanierungsgeld nur solche finanziellen Engpässe, die in der Übergangszeit bis zum endgültigen Vollzug des Systemwechsels entstehen, z. B. dann, wenn das sofort benötigte Kapital der Rentenkasse zur Deckung der bereits ausgelösten Renten nicht ausreicht, weil hierfür aus dem vorhandenen Vermögen und den erhobenen Umlagen noch kein ausreichender Kapitalstock gebildet werden konnte (vgl. auch: BFH, Urteil v. 14.9.2005 - VI R 32/04 -, abgedr. bei "juris", Rz. 18; Langenbrinck/Mühlstädt, Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. Aufl., Rn. 166).

    Sie ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die zur Klageabweisung führende Unwirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeld für das Abrechnungsjahr 2011 auf drei unabhängig voneinander wirkende Ermessensfehler bei der Leistungsbestimmung durch den Verwaltungsrat der Klägerin gestützt ist, von denen jeder für sich die Entscheidung alleine trägt, und weil jedenfalls zwei dieser Ermessensfehler, nämlich die Erhebung des Sanierungsgeldes auf der Grundlage eines von der Regelung in § 17 I 1 ATV abweichenden Sanierungsgeldhebesatzes und die Erhebung des Sanierungsgeldes auf der Grundlage einer vom eigenen technischen Geschäftsplan abweichenden Sterbetafel, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9.12.2015 (vgl. BGH Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, a. a. O.) höchstrichterlich geklärt ist.

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

    Davon ausgenommen sind jedoch solche Satzungsbestimmungen, die tarifliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien übernehmen und mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 III GG der Inhaltskontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln entzogen sind (vgl. BGH VersR 2013, 219, 221; BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, abgedr. bei "juris", Rz.17).

    Das hat zur Folge, dass die mit den Leistungsbestimmungen erfolgte Erhebung von Sanierungsgeld unwirksam ist, weil eine gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 315 III 2 BGB bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, a. a. O., Rz. 19).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei der Anwendung richtiger satzungsgemäßer Grundsätze auch eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre (vgl. OLG Hamm VersR 2014, 93, 95) oder wenn sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung der Leistung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 27; Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315 Rn. 349).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, auch für solche Zusatzversorgungskassen, die zugleich mit dem Systemwechsel auf der Leistungsseite vom Gesamtversorgungssystem zum Punktmodell den Wechsel auf der Finanzierungsseite vom Umlagemodell zum kapitalgedeckten Modell vollzogen haben (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 7, 31 f.).

    Unter diesen Umständen wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den fehlenden Verweis auf die tarifliche Regelung zum Sanierungsgeld in der Satzung der Beklagten nicht als abschließend ansehen, sondern davon ausgehen, dass der Inhalt des Versorgungstarifvertrages zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. auch: BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 32).

    Die Abweichung ist beachtlich, denn die Satzung der Beklagten erlaubt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht, dass der verantwortliche Aktuar ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die Beklagte von diesem abweichende Richttafeln verwendet (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 29).

    Er wird außerdem der Regelung in § 6 II X, wonach der verantwortliche Aktuar bei Erkennen der Nichterfüllung der in § 6 I genannten Voraussetzungen den Vorstand, und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Verwaltungsrat zu unterrichten hat, entnehmen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan aufgeführten biometrischen Rechnungsgrundlagen nicht eigenverantwortlich von diesen abweichen darf (vgl. auch: BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 30).

    Ist die Leistungsbestimmung unbillig, bleibt der die Leistung Bestimmende grundsätzlich ohne Möglichkeit der Korrektur bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit seiner Leistungsbestimmung an seine Bestimmung gebunden und kann sich nicht selbst auf die Unbilligkeit berufen (vgl. BGH NJW 2013, 3102 f.; BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 19; BAG NZA 2013, 148, 151; Erman-Hager, a. a. O., § 315, Rn. 14; Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315, Rn. 285, 287 m. w. N.).

    Dass das Sanierungsgeld darüber hinaus dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der Tarifbestimmung dagegen keine Stütze (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 34).

    Da die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Rentenansprüche - worauf der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.12.2015 hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2015, a. a. O., Rz. 34) - erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems, verbleiben als Rechtfertigung für die Erhebung von Sanierungsgeld nur solche finanziellen Engpässe, die in der Übergangszeit bis zum endgültigen Vollzug des Systemwechsels entstehen, z. B. dann, wenn das sofort benötigte Kapital der Rentenkasse zur Deckung der bereits ausgelösten Renten nicht ausreicht, weil hierfür aus dem vorhandenen Vermögen und den erhobenen Umlagen noch kein ausreichender Kapitalstock gebildet werden konnte (vgl. auch: BFH, Urteil v. 14.9.2005 - VI R 32/04 -, abgedr. bei "juris", Rz. 18; Langenbrinck/Mühlstädt, Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. Aufl., Rn. 166).

    Sie ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge auf drei unabhängig voneinander wirkende Ermessensfehler bei der Leistungsbestimmung durch die Beklagte gestützt ist, von denen jeder für sich die Entscheidung alleine trägt, und weil jedenfalls das Vorliegen von zwei dieser Ermessensfehler, nämlich die Erhebung des Sanierungsgeldes auf der Grundlage eines von der Regelung in § 17 I 1 ATV abweichenden Sanierungsgeldhebesatzes und die Erhebung des Sanierungsgeldes auf der Grundlage einer vom eigenen technischen Geschäftsplan abweichenden Sterbetafel, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9.12.2015 (vgl. BGH Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, a. a. O.) höchstrichterlich geklärt ist.

  • OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Die Missachtung der Mindestberücksichtigung des Umlagesatzes vom 1.11.2001 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K führe notwendig zur Fehlerhaftigkeit der Sanierungsgeldermittlung, die hierzu ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 31) und vom 23.3.2016 (IV ZR 338/14, juris Rn. 12) seien eindeutig.

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Satzungsbestimmungen der Beklagten die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgelds bilden, die - das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEZVK als privatrechtliches Versicherungsverhältnis einzuordnen - als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 21).

    Der Senat schließt sich auch der vom Landgericht in Anlehnung an den Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung an, dass hinsichtlich der Wirksamkeit der maßgeblichen §§ 63, 56 SEZVK keine Bedenken bestehen (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 17, Urt. v. 15.5.2013, IV ZR 33/11, juris Rn. 42 ff., Urt. v. 20.7.2011, IV ZR 76/09, juris Rn. 64 ff.).

    Einer inhaltlichen Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB sind die vorstehenden Satzungsbestimmungen wegen des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn.17 m.w.N.).

    Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend überprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 23.3.2016, IV ZR 338/14, juris Rn. 10).

    Eine gerichtliche Festsetzung des Sanierungsgeldes scheidet bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes aus (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 19).

    Mit dem Bundesgerichtshof ist nämlich anzunehmen, dass "ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen [wird] , dass die Festsetzung des Sanierungsgelds durch die Beklagte den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll" (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 32), auch wenn im Streitfall eine Satzungsbestimmung wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fehlt, wonach die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts ausdrücklich Voraussetzung des Beteiligungserwerbs ist.

    Die Berechnung des Sanierungsgeldes besteht vielmehr aus zwei Schritten: Die Bemessungsgrundlage für das von allen Beteiligten insgesamt zu zahlende Sanierungsgeld war - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14) zugrundeliegenden Fall (vgl. LG Köln, Urt. v. 26.9.2013, 20 O 471/11, juris Rn. 11) - die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SEZVK).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 33 ff.) diese Frage ausdrücklich offengelassen, denn es kam nach dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hierauf nicht an.

    Denn hierdurch entsteht - wie der Bundesgerichtshof zutreffend hervorgehoben hat (vgl. Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 34) - abgesehen von den vernachlässigbaren Verwaltungskosten der Schließung überhaupt kein zusätzlicher Finanzbedarf, vielmehr führt der Systemwechsel auf Leistungsseite tendenziell zu niedrigeren Versorgungsleistungen und mithin zu Einsparungen.

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 285/16

    Bonuszahlung - billiges Ermessen - Revisibilität

    (1) Wenn sie dem Landesarbeitsgericht vorwirft, bei der Festsetzung des Bonusbudgets auf 35 % der funktionsbezogenen Richtwerte ermessensfehlerhaft von einem durch den Verwaltungsrat "vorgegebenen Rahmen" ausgegangen zu sein und sich überdies nicht "in der Mitte" dieses Rahmens gehalten zu haben, übersieht die Beklagte, dass im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB lediglich geprüft wird, ob die Ermessensgrenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14 - Rn. 27) .
  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20

    Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im

    Unerheblich ist daher, dass die Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht (vgl. zu einer solchen Satzungsbestimmung Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 32).

    Dass das Sanierungsgeld darüber hinaus dem Regelungszusammenhang nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften dagegen keine Stütze (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 34).

    Der Systemwechsel auf Leistungsseite kann für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeugen, weil die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO m.w.N.).

    Zu einer sofortigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 34); er verbietet sie aber auch nicht.

    Einer darüberhinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist § 63 EZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 17; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 19; IV ZR 111/10, juris Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).

    (1) Unerheblich ist, dass - anders als in den bislang vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 7 f., 27; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 4 f., 22; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 111/10, juris Rn. 4 f., 22) - die Satzung der Beklagten nicht lediglich einen Rahmen für das Sanierungsgeld vorsieht und die Festlegung der Sanierungsgeldhöhe dem Verwaltungsrat überlässt.

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 340/14

    Rückzahlungsbegehren eines Beschäftigten des kirchlichen und

    Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 18 ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, entschieden und im Einzelnen begründet.

    Dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 19 ff.) näher ausgeführt.

    Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 26 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.

    a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 28 ff.).

    b) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 31 f.).

    Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen unwirksam ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 33 ff.).

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 344/14

    Rückzahlungsbegehren eines Beschäftigten des kirchlichen und

    Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 18 ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, entschieden und im Einzelnen begründet.

    Dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 19 ff.) näher ausgeführt.

    Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 26 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.

    a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 28 ff.).

    b) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 31 f.).

    Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen unwirksam ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 33 ff.).

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 338/14

    Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten

    Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 18 ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, entschieden und im Einzelnen begründet.

    Dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 19 ff.) näher ausgeführt.

    Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 26 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.

    a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 28 ff.).

    b) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 31 f.).

    Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen unwirksam ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 33 ff.).

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 337/14

    Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten

    Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 18 ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, entschieden und im Einzelnen begründet.

    Dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 19 ff.) näher ausgeführt.

    Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 26 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.

    a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 28 ff.).

    b) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 31 f.).

    Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen unwirksam ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 33 ff.).

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 339/14

    Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 345/14

    Rückzahlungsbegehren eines Beschäftigten des kirchlichen und

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 346/14

    Rückzahlungsbegehren eines Beschäftigten des kirchlichen und

  • OLG Hamm, 20.01.2023 - 20 U 387/21

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine Einrichtung der

  • OLG Hamm, 20.01.2023 - 20 U 86/22
  • LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16
  • OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15

    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der

  • LG Münster, 09.06.2016 - 115 O 17/16

    Festsetzung der Erhebung eines Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsrat i.R.e.

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

  • LG Münster, 17.02.2022 - 8 O 372/17

    Sanierungsgeld; Kommunale Zusatzversorgungskasse; Deckungsabschnitt;

  • ArbG Oldenburg, 09.08.2017 - 2 Ca 194/17

    KZVK; Sanierungsgeld; Sonderzahlung; ungewisse Verbindlichkeiten

  • LG Darmstadt, 10.04.2017 - 9 O 154/16
  • LG Dortmund, 01.09.2016 - 2 O 27/16

    Offenlegung der Berechnungsgrundlagen für das Sanierungsgeld; Tarifvertrag über

  • LG Münster, 25.11.2021 - 115 O 130/17

    Sanierungsgeld

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